Vom Aussterben bedroht: Europäischer Gerichtshof schützt Lebensraum von Feldhamstern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Schutz des Lebensraums der vom Aussterben bedrohten Feldhamster weiter gestärkt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Schutz des Lebensraums der vom Aussterben bedrohten Feldhamster weiter gestärkt. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des EuGH hervor (Rechtssache C-357/20). Demnach umfasst der Begriff „Fortpflanzungsstätte“ alle Gebiete, die für die erfolgreiche Vermehrung einer Tierart erforderlich sind – einschließlich des Umfelds der Fortpflanzungsstätte. Im Falle des bedrohten Feldhamsters könne eine andere Auslegung des Begriffs dazu führen, dass die für die Fortpflanzung und die Geburt der Jungtiere erforderlichen Gebiete nicht geschützt werden würden, befand der EuGH.

Hintergrund des Urteils ist eine Bitte des Wiener Verwaltungsgerichts. Dabei geht es um die Auslegung einer EU-Artenschutzrichtlinie. Konkret geht es um Bauarbeiten in Österreich, für die eine Baustraße angelegt wurde. Dafür fehlte allerdings nicht nur die Genehmigung, sondern sie zerstörten auch Eingänge zu Hamsterbauen. Eine Verwaltungsbehörde hatte daraufhin eine Geldstrafe gegen den leitenden Mitarbeiter des für den Bau beauftragten Unternehmens verhängt. Dieser legte anschließend Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ein.

Feldhamster seit 2020 auf der Roten Liste

In einem früheren Urteil zu dem Fall hatte der EuGH bereits entschieden, dass Ruhe- und Fortpflanzungsstätten von Feldhamstern auch dann nicht zerstört werden dürfen, wenn die Tiere diese zwar nicht mehr beanspruchen, aber womöglich dorthin zurückkehren. Der Feldhamster gilt seit 2020 in der Roten Liste als vom Aussterben bedroht und könnte die nächsten 30 Jahre nicht überleben. Als Grund sehen Umweltschützer vor allem die intensive Landwirtschaft, die den putzigen Tieren ihren Lebensraum nimmt.

Verschwinden die Insekten bald für immer?

Die Richter haben in ihrem neuen Urteil zudem auch Unterschiede zwischen der „Beschädigung“ und der „Vernichtung“ einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte klargestellt. Demnach wird damit die schrittweise Verringerung der ökologischen Funktionalität beziehungsweise ihr vollständiger Verlust bezeichnet – unabhängig davon, ob dies absichtlich erfolge.

Nachrichtenquelle: geo.de

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