Bußgelder im Garten: Von Bäume fällen bis Schnecken töten: Bei diesen Umwelt-Vergehen drohen hohe Strafen

Hört man das Wort „Bußgeld-Katalog“, denkt man zunächst an Vergehen im Straßenverkehr. Jedoch gibt es auch den Bußgeldkatalog für Umweltschutz. Dieser ahndet Umweltvergehen – auch im Garten oder auf dem eigenen Grundstück

Streng geschützte Schnecken töten oder verletzen

Gerade in feuchten Sommern können gefräßige Nacktschnecken passionierte Hobbygärtner und -gärtnerinnen zur schieren Verzweiflung bringen. Das macht den Schnecken-Schutz nicht gerade populär. Trotzdem dürfen nicht alle Schnecken bekämpft werden, einige Arten stehen unter strengem Schutz. Wer es dennoch tut, muss mit hohen Strafen rechnen. Je nach Bundesland wird diese Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 65.000 Euro geahndet.

In Deutschland sind laut Bundesartenschutzverordnung zum Beispiel die Nordische Purpurschnecke (Nucella lapillus) sowie die Gefleckte Weinbergschnecke (Helix Aspera) und die Gewöhnliche Weinbergschnecke (Helix Pomatia) streng geschützt. Letztere erweist sich übrigens als echter Nützling im Garten – wie sie schädliche Nacktschnecken aus Ihrem Garten fernhält, lesen Sie hier.

Hecke schneiden

Wer im Garten die Hecke wieder in Form bringen möchte, hat das ganze Jahr über freie Bahn – schonende Form- und Pflegeschnitte sind gestattet. Anders sieht es mit dem kompletten Abschneiden aus, das ist von von Anfang März bis Ende September grunsätzlich verboten, um nistende Vögel und andere Tiere zu schützen. Wer diese Regel nicht befolgt, kann zu einem Bußgeld verdonnert werden, das je nach Bundesland variiert. Die Bußgelder orientieren sich an der geschnittenen Fläche und beginnen bei 40 Euro und können bis zu 100.000 Euro betragen.

Baum fällen

Der Baum stört – er wirft Nadeln ab, nimmt die Sonne und verbraucht viel Platz im Garten. Also muss er weg. Wer jedoch vorschnell einen Baum im eigenen Garten fällen lässt, ohne vorher bei der entsprechenden Behörde nachzufragen, ob eine Genehmigung für das Baum-Fällen erforderlich ist oder ob es sich um eine geschützte Baumart handelt, die überhaupt nicht gefällt werden darf, muss mit einer hohen Geldstrafe rechnen. Bis zu 100.000 Euro (in Mecklenburg-Vorpommern) können bei einer unerlaubten Baumfällung fällig werden, da das mutwillige Baum-Zerstören der Natur schadet.

Neben geschützten Baumarten stellen die Bundesländer in der Regel Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von zirka 60 bis 80 Zentimeter unter Schutz, wobei Obstbäume von dieser Regelung häufig ausgenommen sind.

Auto auf dem eigenen Grundstück waschen

Vor etlichen Jahren sah man sie noch häufig am Wochenende auf der Auffahrt stehen – Autoliebhaber, die ihre Wägen zu Hause vor der Tür einer gründlichen Wäsche unterzogen. Doch das ist selten geworden, aus gutem Grund: Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verbietet es, potentiell gefährliche Stoffe in Gewässer einzuführen. Bei der Autowäsche auf dem Privatgrundstück muss also sichergestellt sein, dass das Grundwasser ungetrübt bleibt, dass also bei der Wäsche anfallendes Schmutzwasser nicht in den Boden sickert.

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Ob die Autowäsche auf dem eigenen Grundstück – zumindest mit reinem Wasser – erlaubt ist, hängt von den Vorgaben der örtlichen Gemeinde ab. Hier gibt es deutschlandweit regional gravierende Unterschiede. Zusammenfassend lässt sich aber festhalten, dass das Autowaschen auf einem Privatgelände meistens untersagt ist – erst recht, wenn dies auf unbefestigtem Boden geschieht. Die Bußgelder für die fahrlässige oder vorsätzliche Verschmutzung des Grundwassers beim Autowaschen betragen bis zu 50.000 Euro, in Sachsen sogar bis zu 100.000 Euro.

Fangen, Verletzen oder Töten von Maulwürfen

Auch wenn manch einen die dunklen Erdhaufen im Garten stören mögen – der Maulwurf ist eine durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützte Art. Das Tier ist ein biologischer Schädlingsbekämpfer, durchlüftet mit seinen Gängen den Boden und fördert dadurch auch die Sauerstoffversorgung der Wurzeln.

Einen Maulwurf zu verletzten oder gar zu töten, ist streng untersagt. Auch Lebendfallen sind aus Tierschutzgründen verboten, weil Maulwürfe diese meist nicht überleben. Wer einen Maulwurf fängt, ihn verletzt, tötet oder dessen Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört, muss mit einem Bußgeld in einer Höhe von bis zu 65.000 Euro rechnen.

Auch eine Freiheitsstrafe ist möglich. Diese wird jedoch nur angewandt, wenn der oder die Angeklagte einen großten Teil der Tiere getötet hat oder zudem auch noch Tiere verkauft hat. Auch das Töten unter Vorsatz oder gar gewohnheitsmäßiges Töten von Maulwürfen erhöht das Strafmaß. Dann leitet die zuständige Umweltbehörde ein Strafverfahren ein.

Feuer machen

Die gute Nachricht vorweg: Lagerfeuer im Garten sind nicht per se verboten – zumindest nicht, solange keine Rauch- oder Geruchsbelästigung vorliegt und für das Feuer nur trockenes und abgelagertes Holz verwendet wird. Das Verbrennen von Gartenabfällen – zum Beispiel Laub – oder Haushaltsabfällen ist hingegen streng verboten.

Mann verbrennt Gartenabfälle im Freien
Laub- und Gartenabfälle gehören auf den Recyclinghof und dürfen nicht auf öffentlichen Grünflächen entsorgt oder verbrannt werden. Die Ordnungswidrigkeit kann im Extremfall mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden
© egschiller – Shutterstock

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man sich vor Ort beim Ordnungsamt, dem Umweltamt oder Polizei und Feuerwehr informieren, welche Regelungen gelten. Da ein offenes Feuer immer auch eine Gefahrenstelle ist, sollte man zudem auf einige Punkte achten.

  • Wegen des Funkenflugs dürfen keine leicht entflammbaren Gegenstände in der Nähe sein.
  • Eine Grube, ein nicht brennbarer Untergrund oder eine durch Steine begrenzte Fläche bieten sich für ein Lagerfeuer an.
  • Das Feuer sollte stets unter Aufsicht stehen und auf gar keinen Fall allein ausbrennen. Gerade im Beisein von Kindern ist höchste Vorsicht geboten
  • Zum Feuerlöschen sollte möglichst ein großer Eimer Wasser oder Sand genutzt werden – und für den Notfall auch immer griffbereit in der Nähe stehen.

Hummeln, Bienen und Wespen bekämpfen

Hummeln, Bienen und Wespen sind ausgesprochen wichtig für unser Ökosystem. Dennoch gelten viele Arten mittlerweile als bedroht und stehen auf der Roten Liste. Bienen, Wespen und Hummeln stehen unter Naturschutz – sie zu verletzten oder gar zu töten, ist verboten.

Das Töten besonders geschützter Arten kann Bußgelder von bis zu 65.000 Euro nach sich ziehen. Auch das eigenmächtige Entfernen von Bienenstöcken und Wespennestern ist untersagt. In Ausnahmefällen ist aber das Umsiedeln erlaubt, wenn vernünftige Gründe vorliegen. Dafür sollten sich Betroffene Hilfe von einem regionalen Imker, der Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder von einem Schädlingsbekämpfer holen.

Pflanzenschutzmittel auf Wegen und Zufahrten ausbringen

Während immer mehr Menschen Wildpflanzen im Garten tolerieren, gehören sie auf Terrassen oder auf Auffahrten oft zu den Ärgernissen. Der Kampf gegen das Unkraut ist häufig mühsam, denn chemische Unkrautvernichter sind aus Gründen des Umweltschutzes verboten. Die Gefahr ist zu hoch, dass das Gift im Boden versickert und somit ins Grundwasser gelangt.

Wer auf Gehwegen oder Zufahrten Unkraut vernichten möchte, darf nicht zu Pflanzenschutzmitteln greifen. Das gilt auch dann, wenn diese Mittel im Handel frei verkäuflich sind oder die Produkte als biologisch abbaubar gekennzeichnet sind. Bei einem Verstoß drohen in einigen Bundesländern Geldbußen von bis zu 50.000 Euro. Auch für den Einsatz bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel kann in einigen Bundesländern ein Bußgeld fällig werden.

Die gute Nachricht lautet: Es gibt auch nachhaltige Wege, um dem Unkraut den Kampf anzusagen. Tipps und Tricks für die Unkrautentfernung ohne Gift liefern wir Ihnen in diesem Artikel.

Nachrichtenquelle: geo.de

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