Gesundheit: Rosa, gelb, grün: Was die Farbe von Rezepten über ihre Gültigkeit aussagt

Die Welt der ärztlichen Rezepte ist bunt. Die Farben verraten, welche Art von Verordnung vorliegt – und wie lange Krankenversicherte sie einlösen können

Rezepte sind nach der Ausstellung in der Arztpraxis nicht ewig gültig. Im Gegenteil: Manchmal bleiben für das Einlösen nur wenige Tage Zeit. Den entscheidenden Hinweis gibt die Farbe der kleinen Zettel, wie die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) erklärt.

Rosa: Das ist die Farbe des Rezeptblatts für Gesetzliche Krankenversicherte. So ein Rezept ist 28 Tage gültig – nicht mehr einen Monat. Das ist eine neue Regel, die seit Samstag (3. Juli 2021) gilt und die Vereinheitlichung bringen soll. Denn der Monatszeitraum wurde zuvor von Kasse zu Kasse durchaus auch mal unterschiedlich ausgelegt, was bei Versicherten zu Unsicherheiten führen konnte. Gezählt wird übrigens erst ab dem Tag nach dem Ausstellungsdatum. Das bedeutet: Wird ein Rezept heute ausgestellt, ist morgen der 1 von 28 Tagen.

Nicht verwechseln: Auch sogenannte Entlassrezepte aus dem Krankenhaus sind rosa. Auf diesen Formularen sei der Hinweis „Entlassmanagement“ aufgedruckt. Sie sind laut ABDA momentan sechs Tage gültig. Das ist eine Sonderregel wegen der Corona-Pandemie. Normalerweise sind es drei Tage. Der Tag der Ausstellung wird hier schon mitgezählt.

Blau: Das Rezeptblatt für Privatversicherte ist pauschal drei Monate gültig. Außer, es wird eine konkrete Gültigkeitsdauer genannt.

Gelb: Auf diesen sogenannten BtM-Rezepten werden Betäubungsmittel verordnet, beispielsweise stark wirksame Schmerzmittel. Gültigkeit: sieben Tage. Der Tag der Ausstellung zählt nicht mit.

Weiß: Die sogenannten T-Rezepte sind zweiteilig und müssen binnen sechs Tagen eingelöst werden. Gezählt wird auch hier ab dem Tag nach dem Ausstellungsdatum.

Grün: Auf diesen Rezeptblättern empfehlen Ärztinnen und Ärzte rezeptfreie Arzneimittel. Ihre Gültigkeitsdauer ist unbegrenzt.

Wichtig zu wissen: Ist ein Rezept abgelaufen, dürfen die Apotheken das verordnete Arzneimittel nicht mehr „beliefern“. Die Ablauffristen gelten laut ABDA auch für Medizinprodukte und andere Hilfsmittel.

Nachrichtenquelle: geo.de

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