Booking: Gericht erlaubt Bestpreisklausel

Das Hotelbuchungs-Portal Booking.com darf seinen Vertragspartnern nun doch verbieten, ihre Zimmer auf der eigenen Website billiger anzubieten. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Mit dem Urteil hat sich das Portal gegen das Bundeskartellamt durchgesetzt. Dieses hatte sowohl HRS als auch Booking die „engen Bestpreisklauseln“ untersagt, woraufhin Booking Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt hatte.

Den Richtern zufolge sind die „engen Ratenparitätsklauseln“ von Booking erforderlich und verhältnismäßig. Sie seien „notwendig“, um ein faires Miteinander zwischen Portal-Betreibern und Hotels zu gewährleisten.

Die Richter verwiesen unter anderem auf die Gefahr von Trittbrettfahrern, die bei Booking Unterkünfte suchten und anschließend beim Hotel direkt zu einem günstigeren Preis buchten. Ein ähnliches Problem kennen stationäre Reisebüros: Der Kunde lässt sich bei ihnen beraten – und bucht am Ende direkt.

Der Hotelverband Deutschland (IHA) zeigt sich von dem Urteil logischerweise enttäuscht. Wie IHA-Chef Markus Luthe in einem Blog schreibt, habe eine Untersuchung ergeben, dass „nicht einmal ein Prozent“ der bei Booking ihre Hotelsuche startenden Nutzer sich auf eine Hotel-Website verirrten. „Und der Marktanteil von Booking kannte trotz der Untersagung der Ratenparitätsklauseln im Jahr 2015 bis heute nur eine Richtung – und zwar steil nach oben“, schreibt Luthe.

Der IHA-Chef geht davon aus, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Er setzt darauf, dass das Bundeskartellamt Beschwerde beim Bundesgerichtshof einreicht.

Zudem bleibt abzuwarten, wie HRS und Expedia auf dieses Urteil reagieren. Erst vor Kurzem hat der Portal-Petreiber HRS sich mit dem IHA im Streit um einen „Schadensersatz für Bestpreisklauseln außergerichtlich geeinigt (siehe hier).

Nachrichtenquelle: Touristik-Aktuell Hotels

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